Ferien sind dafür da, das du dich in dieser Zeit von der Arbeit erholen kannst. Sollte das Aufgrund einer Krankheit nicht möglich sein, hat der Arbeitnehmer das Recht, nach Einreichen des Arztzeugnis, diese Ferientage zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen. Wie sieht es jetzt aber aus, wenn man bereits vor den Ferien Krank wird?
Arbeitsunfähigkeit ≠ Ferienunfähigkeit
Hier ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden. Nur weil man Arbeitsunfähig ist, heisst das nicht, dass man gleichzeitig auch Ferienunfähig ist. Das heisst, bei einer Verletzung, die es einem Unmöglich macht zu arbeiten, ist man doch noch in der Lage, die Ferien entsprechend zu geniessen. Somit ist eine Ferienfähigkeit gegeben und der Arbeitgeber muss die Ferientage nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut freigeben.
Ferienfähigkeit
Der Erholungszweck muss trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung gegeben sein. Die Beurteilung obliegt dem behandelten Arzt. Dieser kann in einem entsprechenden Arztzeugnis festhalten, dass eine Ferienfähigkeit nicht gegeben ist. In folgenden Fällen ist die Ferienfähigkeit auch nicht gegeben:
- Bettruhe
- Regelmässige medizinische Behandlungen
- Spitalaufenthalten
- Allgemeinem schweren Unwohlsein
Die Beweislast für die Ferienunfähigkeit obliegt beim Arbeitnehmer.
Folgen der Ferienunfähigkeit
Wenn der Arbeitgeber ferienfähig ist, kann er seine arbeitsfreie Tage ganz normal beziehen. Hierfür werden aber keine Taggelder ausbezahlt, sondern der gewöhnliche Lohn, da es sich ja hier um bezahlte Ferientage handelt.
Sollte die Ferienunfähigkeit festgestellt werden, sind diese Tage zu einem anderen Zeitpunkt zu beziehen. Bei längeren Krankheiten oder Heilungsverläufen hat der Arbeitgeber das Recht, die Ferien gemäss den Gesetzlichen Vorgaben zu kürzen.
Sollte der Arbeitgeber Zweifel an dem Arztzeugnis haben, steht es ihm frei, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.