Haftung für Arbeitnehmer und Hilfspersonen (Teil 1)

Haftung im Arbeitsverhältnis

Art. 321e OR besagt, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Somit kann der Arbeitgeber den Ersatz des vom Arbeitnehmer verursachten Schadens verlangen, wenn dieser absichtlich oder fahrlässig seine Arbeits- oder Treuepflicht nicht oder schlecht erfüllt hat.

Massstab zur Bewertung, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeits- oder Treuepflicht verletzt hat, ist die Sorgfalt, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit zu beachten hat. Welches Mass an Sorgfalt wiederrum der Arbeitnehmer bei der Arbeit anzuwenden hat, ergibt sich aus dem konkreten Arbeitsverhältnis, dem Bildungsgrad, dem Berufsrisiko, der Fähigkeiten, der Fachkenntnis und der Eigenschaften, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Im konkreten Beispiel bedeutet das, wenn Du als Arbeitgeber eine schlecht ausgebildete Arbeitskraft mit einer komplexen Tätigkeit beauftragst, kannst du später nicht auf Schadenersatz für die von Deinem Arbeitnehmer verursachten Schäden hoffen. Dem Arbeitnehmer kann jedoch eine gewisse Eigenverantwortung, im Rechtsjargon «Übernahmeverschulden» genannt, angelastet werden, wenn er bei Vertragsabschluss Arbeiten annimmt, für die er nicht qualifiziert ist.

Auch kann ein gewisses Betriebsrisiko, was mit der Art und Weise deines Betriebes einherkommt, die Schadensersatzbemessung reduzieren oder ganz ausschliessen. So muss ein Gastwirt bspw. mit zerbrochenen Gläsern bei der Arbeit rechnen.

Kommt es zu einem Fall von berechtigtem Schadensersatz, so muss der Arbeitgeber die Forderung spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Der pfändbare Teil des Lohns kann mit jeder Art von Schaden verrechnet werden, bei absichtlich zugefügtem Schaden darf sogar der gesamte Lohn verrechnet werden.

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