Haftung für Arbeitnehmer und Hilfspersonen (Teil 2)

Haftung für Hilfspersonen

Auch ausserhalb von Arbeitsverhältnissen ist es häufig, dass eine Unternehmerin Hilfskräfte hinzuzieht, um einen Auftrag zu erfüllen. Diese Hilfskräfte werden rechtlich als Hilfspersonen bezeichnet. Ein Auftraggeber hat natürlich ein gewisses Interesse, dass die von der Beauftragten hinzugezogenen Hilfspersonen genauso haften, wie die Beauftragte selber. Dafür müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die schädigende Person ist die Hilfsperson der Schuldnerin (also der Beauftragten)
  • Die Hilfsperson wurde hinzugezogen, um den Auftrag zu erfüllen (im Rechtsjargon «in Erfüllung einer Schuldpflicht» genannt)
  • Der entstandene Schaden ist auf die Ausübung jener vertraglichen Verpflichtung zurückzuführen – es besteht also ein sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Tätigkeit der Hilfsperson und dem Auftrag
  • Der Beauftragten kann das Verhalten der Hilfspersonen selber vorgeworfen werden (im Rechtsjargon «hypothetische Vorwerfbarkeit» – man muss danach fragen, ob die Handlung der Beauftragten vorzuwerfen wäre, wenn sie sie selber vorgenommen hätte). Diese hypothetische Vorwerfbarkeit will verhindern, dass die Beauftragte für Schäden, aus der Hilfspersonenhaftung haftbar gemacht wird, die bei aller angewandten Sorgfalt, die der Auftraggeber von der Beauftragten erwarten durfte, auch von der Hilfsperson erfüllt wurde.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, haftet die Beauftragte für den verursachten Schaden durch die Hilfsperson. Die Haftung für die Hilfsperson kann im Vorfeld vertraglich wegbedungen werden. Hierbei sind jedoch einige weitere Details zu beachten, die Behandlung dieses Themas würde jedoch den Rahmen dieses Artikels sprengen. Für Fragen kannst Du dich deshalb jederzeit bei uns melden.

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