Weihnachten ist vorbei und nicht selten fand sich am Abend der Bescherung ein Gutschein unter dem Weihnachtsbaum. Oft lassen wir diesen fürs Erste in eine Schublade verschwinden, um dann ein paar Jahre später feststellen zu müssen, dass der Gutschein abgelaufen ist. Ganz so einfach, wie es manch Anbieter gerne hätte, ist es dann aber doch nicht. Denn auch bei einem Gutschein gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Zunächst wollen wir die Verjährung und die entsprechenden Fristen besser verstehen.
Was ist Verjährung?
Du fragst dich jetzt vielleicht, was „Verjährung“ überhaupt bedeutet? Als Verjährung bezeichnet man die Zeitspanne, in der eine Forderung, also dein Anspruch, den Gutschein einzulösen, nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das bedeutet, dein Anspruch ist, wie bei einer nicht mehr gültigen Fahrkarte, abgelaufen.
Welche Verjährungsfristen gibt es?
Das Gesetz unterscheidet zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. Überall dort, wo es keine spezielle Verjährungsregel gibt, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Aus rechtspolitischen Gründen wird für bestimmte Fallgruppen die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verkürzt. Hierunter fallen beispielsweise die Forderungen aus Miete und Pacht, Kapitalzinse, der Lohnanspruch bei der Arbeit oder der Kleinverkauf von Waren sowie Geschäften mit Lebensmitteln.