Nicht bezogene Ferien

In den meisten Arbeitsverhältnissen wird eine gewisse Anzahl an bezahlten Urlaubstage pro Jahr vereinbart. Teilweise werden diese mit dem Erreichen eines gewissen Alters oder einer gewissen Gehaltsstufe auch noch angepasst. Im Idealfall werden diese Ferien innerhalb des jeweiligen Jahres bezogen. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Arbeitnehmer noch immer einige Ferientage haben, die sie im nächsten Jahr beziehen möchten. 

Grundsätzliches zu bezahlten Ferien

Auch wenn in den meisten Fällen auf die Wünsche des Mitarbeiters geachtet werden, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, wann diese Tage zu beziehen sind. Innerhalb eines Kalenderjahres muss es dem Arbeitnehmer allerdings möglich sein zwei Wochen am Stück von der Arbeit fern zu bleiben. Der Erholungsfaktor während dieser Zeit ist massgebend. 

Nicht bezogene Ferien

Was passiert jetzt aber mit Ferien, die man innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres nicht bezogen hat? Einige unterliegen dem Irrtum, dass diese somit verfallen sind. Das ist aber nicht der Fall.  Vereinbarung innerhalb des Arbeitsvertrages, die einen Verfall des Feriensaldos vorsehen sind nichtig. 

Bezahlte Ferien sind ein Teil der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten Entlöhnung. Es kann also mit der Lohnforderungen gleichgesetzt werden. 

Für nichtbezogene Ferientage geltend somit die üblichen Verjährungsfristen, das heisst, 5 Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Ferienanspruches. In den meisten Fällen gilt das Kalenderjahr, somit gilt der 31.12. Das variiert allerdings in den unterschiedlichen Arbeitsverträgen. 

Es empfiehlt sich, die Ferienbezüge der Arbeitnehmer insofern zu überwachen, dass sich keine hohen Feriensaldi ansammeln. Dies gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers und ist auch relevant für die Gesundheit der Arbeitnehmer. 

Bestätigung des Feriensaldos

Sollte sich bei dir ein hoher Feriensaldo angesammelt haben ist es immer ratsam, eine (wenn möglich unterzeichnete) Aufstellung durch den Arbeitgeber zu verlangen. Dies kann im Streitfall als Beweis vorgelegt werden, dass der entsprechende Saldo tatsächlich existierte und durch den Arbeitgeber anerkannt war. 

 

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