In den meisten ArbeitsverhĂ€ltnissen wird eine gewisse Anzahl an bezahlten Urlaubstage pro Jahr vereinbart. Teilweise werden diese mit dem Erreichen eines gewissen Alters oder einer gewissen Gehaltsstufe auch noch angepasst. Im Idealfall werden diese Ferien innerhalb des jeweiligen Jahres bezogen. In der Praxis kommt es aber hĂ€ufig vor, dass Arbeitnehmer noch immer einige Ferientage haben, die sie im nĂ€chsten Jahr beziehen möchten.Â
GrundsÀtzliches zu bezahlten Ferien
Auch wenn in den meisten FĂ€llen auf die WĂŒnsche des Mitarbeiters geachtet werden, kann der Arbeitgeber grundsĂ€tzlich bestimmen, wann diese Tage zu beziehen sind. Innerhalb eines Kalenderjahres muss es dem Arbeitnehmer allerdings möglich sein zwei Wochen am StĂŒck von der Arbeit fern zu bleiben. Der Erholungsfaktor wĂ€hrend dieser Zeit ist massgebend.Â
Nicht bezogene Ferien
Was passiert jetzt aber mit Ferien, die man innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres nicht bezogen hat? Einige unterliegen dem Irrtum, dass diese somit verfallen sind. Das ist aber nicht der Fall. Â Vereinbarung innerhalb des Arbeitsvertrages, die einen Verfall des Feriensaldos vorsehen sind nichtig.Â
Bezahlte Ferien sind ein Teil der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten Entlöhnung. Es kann also mit der Lohnforderungen gleichgesetzt werden.Â
FĂŒr nichtbezogene Ferientage geltend somit die ĂŒblichen VerjĂ€hrungsfristen, das heisst, 5 Jahre. Diese VerjĂ€hrungsfrist beginnt mit der FĂ€lligkeit des Ferienanspruches. In den meisten FĂ€llen gilt das Kalenderjahr, somit gilt der 31.12. Das variiert allerdings in den unterschiedlichen ArbeitsvertrĂ€gen.Â
Es empfiehlt sich, die FerienbezĂŒge der Arbeitnehmer insofern zu ĂŒberwachen, dass sich keine hohen Feriensaldi ansammeln. Dies gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers und ist auch relevant fĂŒr die Gesundheit der Arbeitnehmer.Â
BestÀtigung des Feriensaldos
Sollte sich bei dir ein hoher Feriensaldo angesammelt haben ist es immer ratsam, eine (wenn möglich unterzeichnete) Aufstellung durch den Arbeitgeber zu verlangen. Dies kann im Streitfall als Beweis vorgelegt werden, dass der entsprechende Saldo tatsĂ€chlich existierte und durch den Arbeitgeber anerkannt war.Â
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