Verkehrskontrollen – was darf die Polizei?

Jeder wird sie wohl oder übel mal erlebt haben: Eine routinemässige Verkehrskontrolle der Polizei. Fragen und Aufforderungen des Polizisten oder der Polizistin werden meist ohne grosses Hinterfragen befolgt. Doch was darf die Polizei eigentlich alles im Rahmen einer solchen Verkehrskontrolle? Muss ich „Pusten“, einen Drogentest über mich ergehen und mein Auto durchsuchen lassen?

Deine Pflichten bei der Verkehrskontrolle

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle bist du verpflichtet, deinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzuzeigen sowie Angaben über deine Person zu machen.

Auch die sog. Atemalkoholkontrolle musst du über dich ergehen lassen, denn die Polizei benötigt keinen Verdacht um diese durchführen zu dürfen. Du hast hier jedoch das Recht eine zusätzliche Blutprobe zu verlangen – da massgebend ist, wieviel Promille im Blut beim Fahren deines Fahrzeuges war.

Was die Polizei nicht darf

Anders sieht es hingegen beim Drogentest aus: Hierfür benötigt die Polizei ein Verdachtsmoment. Hierfür genügen in der Regel jedoch schon gewisse Anhaltspunkte die als Anzeichen für eine eingeschränkte Fahrfähigkeit herhalten können (erweiterte Pupillen, besonders euphorisches Verhalten). Der Polizei steht hier ein relativ weites Ermessen zu. Es gibt jedoch einen interessanten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Stadt in dem festgehalten wurde, dass die blosse Nervosität des Fahrers nicht als Anzeichen für eingeschränkte Fahrfähigkeit ausreicht. Dass gewisse Verkehrsteilnehmer bei der Durchführung einer solchen Kontrolle durch Polizisten nervös werden ist nämlich allgemein bekannt und üblich. Auch darf laut Bundesgericht kein Drogentest nur deshalb durchgeführt werden, weil der Fahrer in der Vergangenheit mit Drogen in Berührung kam und hierüber eine Strafakte vorhanden ist. Bei einem Verstoss gegen diese Grundsätze darf das Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht verwertet werden.

Auch ist es der Polizei ohne konkreten Verdacht (und meistens ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft) nicht erlaubt, dein Auto oder Behältnisse (Handschuhfach, Taschen etc.) im Rahmen einer solchen Kontrolle zu durchsuchen. Die Durchsuchung des Fahrzeuges lässt sich nicht mit der allgemeinen Verkehrssicherheit begründen. Dein Recht auf Privatsphäre schützt dich also vor einer Aufforderung wie „Öffnen Sie mal bitte den Kofferraum“ oder ähnliches. Dies gilt aber nicht für den Zoll! Da dieser den Waren- und Personenverkehr stichprobenartig prüfen darf, darf dieser hierfür auch dein Fahrzeug durchsuchen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert