Darlehen unter Freunden legitim (?)

«Leihst du mir mal Geld?» Jeder wird den Satz wohl mal gehört oder selber ausgesprochen haben. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um eine Leihe, sondern um ein Darlehen. Charakteristisch für eine Leihe ist nämlich, dass dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird. Bei Geld ist das infolge der sogenannten Vermischung und des Verbrauchs des Geldes ausgeschlossen. Folglich hat man einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Geschuldet ist nämlich nicht genau diese Münze oder der Schein, sondern eine Summe X. Ein Darlehensvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Schwierig wird es, wenn der vermeintliche Geldempfänger behauptet, er habe gar kein Geld erhalten oder das Geld sei geschenkt worden. Ja, was ist dann eigentlich?

Im Zweifelsfall Schenkung oder Darlehen?

Während die Hingabe von Geld meist durch einen Bankauszug oder einer Quittung einfach belegt werden kann, verhält es sich bei der Behauptung, das Geld sei geschenkt worden, nicht ganz so einfach.

Wer muss beweisen, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen handelt?

Diese Frage lässt sich nicht sofort durch ein Blick in das Gesetz klären, sondern erfordert eine genauere Betrachtung der bisher zum Thema erschienenen Lehrmeinungen und Rechtsprechung. Diese hält grundsätzlich fest, dass derjenige, der eine Schenkung behauptet, diese zu beweisen hat. Denn eine Schenkungsabsicht wird grundsätzlich nicht vermutet. Lediglich das Appelationsgericht Basel-Stadt hat in einem Entscheid aus den 40er Jahren die Auffassung vertreten, der Überweisende habe das vorliegen eines Darlehensvertrages zu beweisen, wenn der Zahlungsempfänger Schenkung behaupte. Mit dieser Meinung steht das Gericht aber weitestgehend isoliert dar. Fällt aufgrund der Umstände eine Schenkung ausser Betracht (bspw. Bezahlung fremder Studiengebühren oder der Miete in finanzieller Notlage) so sind an den Beweis eines Darlehensvertrages wesentlich verminderte Anforderungen zu stellen. Die finanzielle Hilfeleistung an eine Freundin ist im Zweifelsfall also Darlehen und nicht Schenkung.

Fazit

Es gilt also festzuhalten, dass der- oder diejenige, der eine Schenkung behauptet, grundsätzlich diese auch beweisen muss. Umso mehr, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass eine Schenkung eigentlich nicht gewollt sein kann oder völlig absurd erscheint. Um sich jedoch Diskussionen zu ersparen, sollte immer ein Darlehensvertrag schriftlich vereinbart werden. Dies ist nicht mal mit viel Aufwand verbunden: Bereits eine WhatsApp-Nachricht oder eine E-Mail mit einer kurzen Bestätigung, in der die wichtigsten Eckpunkte wie Betrag, ein allfälliger Zins und Rückzahlungsdatum vereinbart sind, reichen aus, um klare Verhältnisse zu schaffen. Übrigens: Beim Darlehen im nicht-kaufmännischen Verkehr (also unter Freunden zum Beispiel) wird vermutet, dass es unverzinslich vereinbart worden ist.

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