7 Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz (vgl. unsere Artikel zu Krankheit und Unfall, Schwangerschaft und Geburt, Militär- oder Zivilschutz) gilt in folgenden Situationen nicht:

  • bei Kündigung während der Probezeit,
  • bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis (Aufhebungsvereinbarung),
  • im befristeten Arbeitsverhältnis (das befristete Arbeitsverhältnis wird nicht durch eine Sperrfrist verlängert),
  • bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit,
  • wenn Du als Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz ausdrücklich verzichtest,
  • wenn Du als Arbeitnehmer selber kündigst,
  • bei fristloser Kündigung.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Du möchtest einen Beitrag vorschlagen?