Der Kündigungsschutz (vgl. unsere Artikel zu Krankheit und Unfall, Schwangerschaft und Geburt, Militär- oder Zivilschutz) gilt in folgenden Situationen nicht:
- bei Kündigung während der Probezeit,
- bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis (Aufhebungsvereinbarung),
- im befristeten Arbeitsverhältnis (das befristete Arbeitsverhältnis wird nicht durch eine Sperrfrist verlängert),
- bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit,
- wenn Du als Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz ausdrücklich verzichtest,
- wenn Du als Arbeitnehmer selber kündigst,
- bei fristloser Kündigung.