Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz – Krankheit und Unfall

Das Gesetz sieht in verschiedenen Situationen einen Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer vor.

Grundsätzlich gilt, bist Du krank, kann Dir dein Arbeitgeber nicht kündigen. Dies gilt aber nicht absolut, sondern zeitlich beschränkt, nämlich:

  • Im 1. Dienstjahr kann Dir innerhalb der ersten 30 Tage Deiner Krankheit nicht gekündigt werden,
  • im 2. bis 5. Dienstjahr innerhalb der ersten 90 Tage und
  • ab dem 6. Dienstjahr innerhalb der ersten 180 Tage.

 

Dabei ist es egal, ob Du vollständig oder teilweise arbeitsunfähig bist. Bei einem Wechsel ins neue Dienstjahr wechselt übrigens auch die längere Sperrfrist gleich mit (also vom 1. Dienstjahr ins 2., dann gilt statt der 30 Tage die 90 – jedoch werden die Tage nicht kumuliert, es können dann insgesamt max. 90 Tage sein). Dieser Dienstzeitwechsel findet jedoch keine Anwendung, wenn die unterbrochene und wieder fortgesetzte Kündigungsfrist im alten Dienstjahr abläuft und die angehängte Verlängerung ins neue Dienstjahr führt. Dann gilt die kürzere Sperrfrist, wenn auch faktisch das Arbeitsverhältnis im neuen Dienstjahr noch besteht.

Kündigt Dir Dein Arbeitgeber also während Du krank bist und die oben genannte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, so ist die Kündigung nichtig. Das heisst, dass die Kündigung von Anfang an ungültig ist und nie eine Rechtswirkung entfaltet hat. Für eine gültige Kündigung muss der Arbeitgeber erneut, nach der Sperrfrist, ordentlich kündigen.

Kündigt der Arbeitgeber vor Deinem Krankheitsfall und Du wirst innerhalb der Kündigungsfrist krank, so wird die Kündigungsfrist quasi unterbrochen bzw. um die Sperrfrist verlängert. Das Arbeitsverhältnis endet dann aber erst zum nächsten Kündigungstermin (meistens am Ende des Monats). Nachfolgend ein Beispiel mit zweimonatiger Kündigungsfrist:

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