Eine wichtige Vorabklärung für die Übertragung einer Aktie ist die Frage nach der Art der Aktie. Handelt es sich um Namenaktien oder Inhaberaktien? Letztere sind seit dem 1. November 2019 nicht mehr zulässig (Ausnahme: Aktien an der Börse und Bucheffekten). Bis zum 1. Mai 2021 mussten alle Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Da Inhaberaktien somit kaum noch an Relevanz haben, wird sich dieser Artikel auf die Übertragung von Namenaktien beschränken. Der Handelsregisterauszug Deines Unternehmens gibt Dir Auskunft darüber, ob Du Namenaktien oder Inhaberaktien verwendest.
Liegen Namenaktien vor, ist die nächste Frage, ob diese verbrieft sind, also als Wertpapiere ausgestaltet wurden oder nicht. Diese Frage lässt sich recht einfach beantworten: Hat Dein Unternehmen Aktientitel (eine Urkunde pro Aktie) oder Aktienzertifikate (mehrere Aktien auf einer Urkunde) ausgegeben? Wenn dies der Fall ist, verfügt Dein Unternehmen über verbriefte Namenaktien.