Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz – Schwangerschaft und Geburt

Das Gesetz sieht in verschiedenen Situationen einen Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer vor.

Die Sperrfrist während der Schwangerschaft gilt über die gesamte Dauer der Schwangerschaft und zwar rückwirkend auf den ersten Tag der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt des Kindes. Eine ausgesprochene Kündigung wird also rückwirkend nichtig, wenn sich nach einer ausgesprochenen Kündigung herausstellt, dass die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Du möchtest einen Beitrag vorschlagen?